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BAULEITER

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN DER TOPEOPLE GROUP GMBH

STAND Dezember 2025

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

1. Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen

1.1.         Für die Geschäftsbeziehung zwischen der TOPEOPLE GROUP GmbH, Hafenallee 59, 63067 Offenbach am Main (im Folgenden kurz "AUFTRAGNEHMER" genannt) und dem Kunden (im Folgenden kurz "AUFTRAGGEBER" genannt, zusammen hier auch als die „PARTEIEN“ bezeichnet), insbesondere im Hinblick auf Verträge über Leistungen der Personalberatung und Personalvermittlung (nachfolgend kurz  „Leistungen“ genannt) gelten ausschließlich diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen.


1.2.         Das Angebot des AUFTRAGNEHMERS richtet sich ausschließlich an Unternehmer (§ 14 BGB) bzw. an Gewerbetreibende. 


1.3.         Widersprechende, abweichende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des AUFTRAGGEBERS werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, der AUFTRAGNEHMER stimmt deren         Geltung ausdrücklich zu. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn der AUFTRAGNEHMER in Kenntnis entgegen stehender oder von diesen Allgemeinen Geschäfts-bedingungen abweichenden Bedingungen des AUFTRAGGEBERS Leistungen vorbehaltlos ausführt.


1.4.         Maßgeblich ist die jeweils vor Inanspruchnahme der Leistungen gültige Fassung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des AUFTRAGNEHMERS.


1.5.         Sofern in den nachfolgenden Bestimmungen das generische Maskulinum verwendet wird, gilt dies einzig und allein aus Gründen der Einfachheit, ohne dass damit irgendeine Wertung verbunden ist. 

 

2. Leistungen
 

2.1.         Gegenstand der Tätigkeit des AUFTRAGNEHMERS sind insbesondere Leistungen der Personalberatung, Personalvermittlung, Recruiting-Unterstützung, Entscheidungs- und Strukturberatung sowie medien- und inhaltsbezogene Leistungen, wie sie im jeweiligen Angebot konkret beschrieben sind.

 

2.2.         Im Außenverhältnis tritt der AUFTRAGNEHMER ausschließlich im eigenen Namen auf.

 

2.3.        Die Tätigkeit des AUFTRAGNEHMERS stellt ausschließlich eine Dienstleistung dar. Ein bestimmter Erfolg – insbesondere: 

a) der Abschluss eines Arbeits- oder Dienstvertrags,
b) die Dauer eines Beschäftigungsverhältnisses,
c) eine bestimmte Anzahl an Kandidaten oder Einstellungen, 

wird nicht geschuldet, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde.

 

2.4.         Dem AUFTRAGGEBER ist bewusst, dass es sich bei etwaigen Angaben im Anforderungsprofil um grundsätzliche Zielvorstellungen handelt. Der AUFTRAGGEBER ist sich daher auch bewusst, dass – je         nach Lage des Bewerbermarktes – eine Besetzung der Position zu den vorgegebenen Rahmenbedingungen und Zielvorgaben nicht möglich sein kann. Der AUFTRAGNEHMER ist frei darin, dem AUFTRAGGEBER auch KANDIDATEN vorzuschlagen, die das gewünschte Anforderungsprofil nur teilweise erfüllen.

 

2.5.         Der AUFTRAGNEHMER ist berechtigt, an Vorstellungsgesprächen (unabhängig davon, ob diese vor Ort, per Telefon oder per Videotelefonie stattfinden) teilzunehmen. 

 

2.6.       Der konkrete Leistungsumfang ergibt sich ausschließlich aus dem individuellen Angebot. Öffentliche Darstellungen (Website, Social Media, Präsentationen) stellen kein verbindliches Leistungsversprechen dar.

 

2.7.         Der AUFTRAGNEHMER übernimmt keine Gewährleistung für Qualifikationen, Eigenschaften und/oder Güte der Arbeitsleistung der KANDIDATEN. 

 

2.8.         Der AUFTRAGNEHMER ist berechtigt, sich zur Erfüllung einzelner oder aller vertraglichen Pflichten der Hilfe Dritter, insbesondere Subunternehmer, zu bedienen.

 

2.9.         In Bezug auf die Inhalte eines mit dem AUFTRAGNEHMER eingegangenen Dienstleistungsvertrags steht diesem ein Leistungsbestimmungsrecht nach § 315 BGB zu. 

2.10.       Der AUFTRAGNEHMER ist in der Auswahl von Methoden, Prozessen, Kandidaten und Vorgehensweisen weisungsfrei.

3. Vertragsschluss
 

3.1.         Die Präsentation der Leistungen auf der Webseite, in sozialen Netzwerken oder in Werbeanzeigen stellt kein verbindliches Angebot des AUFTRAGNEHMERS auf Abschluss eines Vertrags dar.

 

3.2.         Der Vertragsschluss zwischen dem AUFTRAGNEHMER und dem AUFTRAGGEBER kann fernmündlich (insbesondere per Video bzw. Videochat und/oder Telefon), in Textform (z.B. per E-Mail), schriftlich oder durch konkludentes Handeln erfolgen.

3.3         Der AUFTRAGGEBER verzichtet auf den Einwand des fehlenden Schriftformerfordernisses.

4. Vergütung
 

4.1.         Es gilt die im jeweiligen Angebot vereinbarte Vergütung zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer.

 

4.2.        Einrichtungs-, Start- oder Projektgebühren sind – sofern vereinbart – sofort fällig, unabhängig                  davon, ob es zu einer Einstellung oder einem wirtschaftlichen Erfolg kommt. Eine                                            Rückerstattung ist ausgeschlossen.

4.3.         Erfolgsbasiertes prozentualles Vermittlungshonorar 

 

a) Es gilt das jeweilige zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gem. Angebot geltende Vermittlungshonorar. Sofern keine Vergütung individuell vereinbart wurde, gilt die Vergütung gemäß geltender Preisliste. 

 

b) Bestätigt ein KANDIDAT gegenüber dem AUFTRAGNEHMER in Textform die Absicht, den vom AUFTRAGGEBER bereitgestellten, individuellen Vertrag (unabhängig davon, ob es sich um einen Arbeitsvertrag, freien Mitarbeitervertrag und/oder eine vergleichbare vertragliche Vereinbarung handelt, sowie unabhängig davon, ob befristet oder unbefristet) mit dem AUFTRAGGEBER und/oder einem mit diesem verbundenen Unternehmen zu schließen, ist das vereinbarte Vermittlungshonorar fällig und zahlbar innerhalb von 7 Tagen.

 

c) Das Vermittlungshonorar berechnet sich anteilig (prozentual) nach dem zwischen dem AUFTRAGGEBER und KANDIDAT vertraglich vereinbarten Gesamt-Jahres-Bruttogehalt (einschließlich variabler Gehaltsbestandteile, Tantieme, Weihnachts- oder Urlaubsgeld, vermögenswirksamer Leistungen, o. dgl.). Der Anspruch auf einen Firmenwagen oder eine sog. car allowance wird jährlich mit einer pauschalen Vergütung in Höhe von EUR 10.000,00 Netto angesetzt.

 

d) Der Anspruch auf das Vermittlungshonorar besteht auch dann, wenn zu diesem Zeitpunkt das Vertragsverhältnis zwischen AUFTRAGGEBER und AUFTRAGNEHMER bereits gekündigt und/oder beendet ist.

 

e) Eine spätere Beendigung des Vertrags (unabhängig von dem Beendigungsgrund) lässt das Honorar unberührt; ein Rückerstattungsanspruch besteht nicht. 

 

4.4.         Der AUFTRAGGEBER kann nur mit rechtskräftig festgestellten oder unbestrittenen Forderungen 

     sein Aufrechnungsrecht oder ein Zurückbehaltungsrecht ausüben bzw. geltend machen.

         

          4.5.           Vermittlungs- oder Projektvergütungen werden fällig gemäß der im Angebot festgelegten                                   Zahlungslogik.

          4.6.         Der AUFTRAGGEBER ist zur vollständigen und wahrheitsgemäßen Offenlegung aller für die                                      Vergütungsberechnung relevanten Daten verpflichtet.

4a. Kandidatenschutz / Nachträgliche Einstellung

         4a.1.        Ein Vergütungsanspruch des AUFTRAGNEHMERS entsteht auch dann, wenn ein dem                                               AUFTRAGGEBER vom AUFTRAGNEHMER nachweislich vorgestellter Kandidat innerhalb von zwölf                            (12) Monaten nach der erstmaligen Vorstellung beim AUFTRAGGEBER oder bei einem mit                                        diesem verbundenen Unternehmen im Sinne des § 15 AktG eingestellt wird, unabhängig                                       davon, ob der AUFTRAGNEHMER an der konkreten Einstellung oder den Vertragsverhandlungen                           beteiligt war.

         4a.2.     Als Vorstellung gilt jede nachweisbare Übermittlung von Kandidateninformationen durch den                             AUFTRAGNEHMER, insbesondere in Textform (z. B. per E-Mail, Recruiting-System, Präsentation,                               Messenger oder vergleichbare elektronische Kommunikation).

         4a.3.      Der Vergütungsanspruch entsteht auch dann, wenn die Einstellung auf anderem Weg erfolgt,                             der Kontakt zwischen AUFTRAGGEBER und Kandidat jedoch ursächlich auf die Tätigkeit des                                   AUFTRAGNEHMERS zurückzuführen ist.

        4a.4.      Der AUFTRAGGEBER ist verpflichtet, den AUFTRAGNEHMER unverzüglich über jede Einstellung                                   eines vorgestellten Kandidaten zu informieren, auch wenn diese erst nach Beendigung der                                 Zusammenarbeit erfolgt.

       4a.5.     Der AUFTRAGNEHMER ist berechtigt, das vereinbarte Vermittlungs- oder Projekthonorar gemäß                           ursprünglichem Angebot geltend zu machen. Einwendungen aufgrund fehlender Mitwirkung des                       AUFTRAGNEHMERS im späteren Verlauf sind ausgeschlossen.

5. Sonstige Pflichten der PARTEIEN zur Durchführung der vereinbarten Leistungen

5.1.         Der AUFTRAGGEBER stellt sicher, dass der AUFTRAGNEHMER zu jedem Zeitpunkt über alle erforderlichen Informationen verfügt, die zum Erreichen eines bestmöglichen Leistungsergebnisses erforderlich sind. 

 

5.2.         Änderungen des Anforderungsprofils und/oder sonstiger Parameter sind dem AUFTRAGNEHMER in Textform mitzuteilen.

 

5.3.         Der AUFTRAGGEBER gibt dem AUFTRAGNEHMER zu jedem KANDIDATEN binnen 7 Tagen nach Empfehlung eine Rückmeldung, ob der Kandidat im Prozess weiterhin berücksichtigt oder abgesagt werden soll.

 

5.4.         Der AUFTRAGGEBER informiert den AUFTRAGNEHMER – sofern der KANDIDAT mit dem AUFTRAGGEBER für die zu besetzende Stelle in den letzten 12 Monaten bereits in Kontakt war – hierüber unverzüglich und weist dies auf Verlangen binnen 14 Tagen nach. In diesem Fall entfällt ein etwaiges Vermittlungshonorar.

 

5.5.         Der AUFTRAGGEBER verpflichtet sich, dem AUFTRAGNEHMER den mit dem KANDIDATEN abzuschließenden Vertrag vor Abschluss zur Verfügung zu stellen. 

 

5.6.         Der AUFTRAGGEBER verpflichtet sich, den AUFTRAGNEHMER unverzüglich, spätestens innerhalb von 3 Tagen nach formwirksamen Vertragsschluss mit einem KANDIDATEN über den Vertragsschluss zu informieren. Diese Verpflichtung gilt zeitlich unbefristet, wenn und soweit der Kontakt zwischen dem AUFTRAGGEBER und dem KANDIDATEN durch den AUFTRAGNEHMER vermittelt wurde.

 

5.7.         Bei Verstoß des AUFTRAGGEBERS gegen die Informationspflicht gegenüber dem AUFTRAGNEHMER ist der AUFTRAGNEHMER berechtigt, die Leistung auszusetzen oder den Projektzeitraum zu verlängern. 

 

5.8.         Entfällt der Bedarf seitens des AUFTRAGGEBERS (z.B. durch anderweitige Besetzung oder Wegfall der zu besetzenden Stelle) ist der AUFTRAGGEBER verpflichtet, den AUFTRAGNEHMER unverzüglich zu informieren.

 

5.9.         Für die Erstattung von etwa angefallenen Reisekosten eines KANDIDATEN ist ausschließlich der AUFTRAGGEBER verantwortlich.

6. Laufzeit
 

6.1.         Der Vertrag läuft unbefristet.

6.2.         Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt für den AUFTRAGNEHMER insbesondere vor, wenn gegen eine Bestimmung der vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen verstoßen wurde.

 

6a. Nachbesetzung

6a.1. Soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, umfasst die Leistung des AUFTRAGNEHMERS keine Garantie für den Bestand oder die Dauer eines Beschäftigungsverhältnisses.

6a.2. Verlässt ein durch den AUFTRAGNEHMER vermittelter Kandidat das Unternehmen des AUFTRAGGEBERS innerhalb von sechs (6) Monaten nach Eintritt, bietet der AUFTRAGNEHMER eine einmalige Nachbesetzung für dieselbe Position zu einem reduzierten Honorar in Höhe von 50 % des ursprünglich vereinbarten Vermittlungshonorars an („Standard-Nachbesetzung“).

 

6a.3. Voraussetzung hierfür ist, dass:

a) das Anforderungsprofil unverändert bleibt,
b) alle Mitwirkungs- und Zahlungspflichten erfüllt wurden,
c) die Beendigung nicht auf Umständen beruht, die der AUFTRAGNEHMER zu vertreten hat.

 

6a.4. Eine vollständige (100 %) Nachbesetzung ist ausschließlich dann geschuldet, wenn der AUFTRAGGEBER hierfür ein gesondertes Absicherungsmodul („TOPEOPLE Hiring Protection™“) gemäß Angebot gebucht hat.

 

6a.5. Umfang, Dauer und Bedingungen der Hiring Protection™ ergeben sich ausschließlich aus dem jeweiligen Angebot. Die Hiring Protection™ stellt keine Garantie und keinen Rückerstattungsanspruch dar.

7. Zahlungsbedingungen
 

7.1.         Die Zahlung ist per Überweisung sowie per Lastschrifteinzug möglich.


7.2.         Im Falle der Zahlung per Lastschrift verpflichtet sich der AUFTRAGGEBER, dem AUFTRAGNEHMER unmittelbar nach Vertragsabschluss, spätestens jedoch innerhalb von 7 Tagen nach Vertragsschluss eine (SEPA)-Einzugsermächtigung zu erteilen.                


7.3.         Die Vorabinformation kann dem AUFTRAGGEBER bis einen Tag vor Lastschrifteinzug übermittelt werden.


7.4.         Wird eine Lastschrift nicht eingelöst, etwa mangels ausreichender Kontodeckung oder aufgrund der Überlassung einer falschen Bankverbindung oder widerspricht der AUFTRAGGEBER schuldhaft der Lastschrift, obwohl er hierzu nicht berechtigt ist, hat der AUFTRAGGEBER diejenigen Gebühren zu tragen, die infolge der Rückbuchung durch das jeweilige Kreditinstitut entstehen.


7.5.         Sämtliche Abrechnungsmodalitäten, insbesondere die Rechnungsstellung, erfolgen auf elektronischem Weg über die vom AUFTRAGGEBER mitgeteilte E-Mail-Adresse. Der AUFTRAGGEBER erklärt sich hiermit ausdrücklich einverstanden.

7.4. Gerät der AUFTRAGGEBER in Zahlungsverzug, ist der AUFTRAGNEHMER berechtigt, Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe zu verlangen. Gegenüber Unternehmern beträgt der Verzugszinssatz
neun (9) Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz (§ 288 Abs. 2 BGB).

 

7.5. Der AUFTRAGNEHMER ist berechtigt, im Falle des Zahlungsverzugs eine pauschale Verzugskostenpauschale in Höhe von EUR 40,00 gemäß § 288 Abs. 5 BGB zu verlangen.

 

7.6. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens,
insbesondere Kosten für Rechtsverfolgung, Inkasso,
Mahnverfahren oder anwaltliche Inanspruchnahme,
bleibt ausdrücklich vorbehalten.
 

8. Haftung auf Schadensersatz
 

8.1.         Der AUFTRAGNEHMER haftet, gleich aus welchem Rechtsgrund, im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen nur nach Maßgabe der folgenden Regelungen.


8.2.         Der AUFTRAGNEHMER haftet unbeschränkt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf Vorsatz oder Fahrlässigkeit des AUFTRAGNEHMERS oder eines seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Daneben haftet der AUFTRAGNEHMER für Schäden, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des AUFTRAGNEHMERS oder eines seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen sowie für Schäden wegen der Nichteinhaltung einer vom AUFTRAGNEHMER gegebenen Garantie oder zugesicherten Eigenschaft oder wegen arglistig verschwiegener Mängel. 

 

8.3.         Der AUFTRAGNEHMER haftet unter Begrenzung auf Ersatz des vertragstypischen vorhersehbaren Schadens für solche Schäden, die auf einer leicht fahrlässigen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten durch ihn oder einen seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Vertragswesentliche Pflichten sind Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf. 

 

8.4.         Der AUFTRAGNEHMER übernimmt keine Haftung für die vom KANDIDATEN gemachten Angaben und/oder vorgelegten Dokumente (wie zum Beispiel, aber nicht abschließend, Zeugnis, Arbeitserlaubnis, Lebenslauf, usw.).  

 

8.5.         Die abschließende Beurteilung, ob ein KANDIDAT die jeweiligen Fähigkeiten und die charakterliche Eignung für die jeweils zu besetzende Stelle besitzt, erfolgt ausschließlich durch den AUFTRAGGEBER. 

9. Datenschutz, Geheimhaltung

 

9.1.         Der AUFTRAGGEBER wird darauf hingewiesen, dass der AUFTRAGNEHMER personenbezogene Bestands- und Nutzungsdaten in maschinenlesbarer Form im Rahmen der Zweckbestimmung des Vertragsverhältnisses erhebt, verarbeitet und nutzt. Alle personenbezogenen Daten werden vertraulich behandelt.

 

9.2.         Die PARTEIEN verpflichten sich, die ihnen im Rahmen der Vertragsdurchführung bekannt gewordenen und nicht offenkundigen oder allgemein zugänglichen Informationen oder Unterlagen aus dem Bereich der anderen Partei vertraulich zu behandeln. Diese Geheimhaltungspflicht besteht auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses fort. 

 

9.3.         Personenbezogene Daten eines vermittelten KANDIDATEN, mit dem ein Vertragsverhältnis nicht zustande kommt, hat der AUFTRAGGEBER umgehend zu löschen, sofern der Kandidat zur Datenverarbeitung nicht ausdrücklich eingewilligt hat. 

10. Widerrufsrecht

Der AUFTRAGNEHMER schließt ausschließlich mit Unternehmern im Sinne von § 14 BGB Verträge, sodass ein gesetzliches Widerrufsrecht nicht besteht.

11. Referenznennung

Der AUFTRAGNEHMER darf den AUFTRAGGEBER in jedem Medium als Referenz nennen. Dies umfasst auch die Nennung und Benutzung evtl. geschützter Marken, Bezeichnungen oder Logos. Der AUFTRAGNEHMER ist zur Nennung nicht verpflichtet.

12. Allgemeine Bestimmungen

12.1.         Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für Streitigkeiten mit Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlichrechtlichen Sondervermögen aus Verträgen ist Frankfurt am Main.

 

12.2.         Auf alle Streitigkeiten findet, unabhängig vom rechtlichen Grund, ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss aller Bestimmungen des Kollisionsrechts, die in eine andere Rechtsordnung verweisen, Anwendung.

 

12.3.         Durch eine etwaige Unwirksamkeit einer oder mehrerer Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dieser Allgemeinen  Geschäftsbedingungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Klauseln gilt dasjenige vereinbart, was dem wirtschaftlich Gewollten in rechtlich zulässigerweise am nächsten steht. Dies gilt auch für die ergänzende Vertragsauslegung.

 

12.4.         Der AUFTRAGNEHMER behält sich das Recht vor, diese Allgemeine Geschäftsbedingungen jederzeit zu ändern, es sei denn, die Änderung ist für den AUFTRAGGEBER nicht zumutbar. Dafür wird der AUFTRAGNEHMER den AUFTRAGGEBER rechtzeitig benachrichtigen. Widerspricht der AUFTRAGGEBER den neuen Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Benachrichtigung, gelten die geänderten Allgemeinen Geschäftsbedingungen als vom AUFTRAGGEBER angenommen.

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